3. Beschlagnahmt wurden die fraglichen Gegenstände mit der Begründung, dass sich darauf mit einiger Wahrscheinlichkeit Hinweise zu den vom Beschwerdeführer mündlich skizzierten Mordplänen finden lassen dürften, wenn er denn bereits eine weitergehende Planung vorgenommen haben sollte. Ergänzend hält die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass der Beschlagnahme auch keine Verhältnismässigkeitsaspekte entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer rügt, die Beschlagnahme sei unverhältnismässig, und bringt vor, das Mobiltelefon bzw. die entsprechende Telefonnummer sei das Hauptkommunikationsmittel der „A.___