2 heimnisse geltend macht. Abgesehen davon fällt gemäss herrschender Lehre die Prüfung der Voraussetzungen einer Durchsuchung von Aufzeichnungen ohnehin in die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts (THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 61 zu Art. 248 StPO). Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland hat sich mit der Zulässigkeit der Durchsuchung befasst und den Siegelungsantrag des Beschwerdeführers am 8. Juni 2016 abgewiesen.