Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet daher einzig die Beschlagnahmeverfügung und damit die Frage, ob die Beschlagnahme zu Recht erfolgt ist oder nicht. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer in der Replik die Rechtmässigkeit der Durchsuchung der beschlagnahmten Gegenstände bestreitet und in diesem Zusammenhang Geschäftsge-