91 Abs. 2 StPO). Gestützt auf die Ausführungen der Verteidigerin ist davon auszugehen, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2016 (Poststempel: 24. Mai 2016) gleichentags der Anstaltsleitung übergeben worden ist. Die Beschwerde ist damit rechtzeitig erfolgt. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand einer Beschwerde wird durch das Anfechtungsobjekt definiert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet daher einzig die Beschlagnahmeverfügung und damit die Frage, ob die Beschlagnahme zu Recht erfolgt ist oder nicht.