BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Beschlagnahme seines Mobiltelefons und Laptops unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2016 eröffnet. Die zehntägige Beschwerdefrist begann folglich am 14. Mai 2016 zu laufen und endete am 23. Mai 2016. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).