Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 23. Mai 2016 persönlich Beschwerde ein. Mit Eingabe vom 31. Mai 2016 hielt die amtliche Verteidigerin an der persönlich verfassten Beschwerde ihres Mandanten fest. Am 24. Juni 2016 nahm sie zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 11. Juli 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Verteidigerin verzichtete auf das Einreichen einer Replik. Die persönlich verfasste Replik des Beschwerdeführers wurde den Verfahrensbeteiligten am 2. August 2016 zugestellt.