Am 2. Mai 2016 fand am Domizil des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung statt, anlässlich welcher dessen Mobiltelefon und Laptop sichergestellt wurden. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurden die Gegenstände versiegelt. Die Siegelung wurde vom Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland am 8. Juni 2016 aufgehoben. Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft das Mobiltelefon und den Laptop. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 23. Mai 2016 persönlich Beschwerde ein.