{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2016-08-08", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2016-224_2016-08-08.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2016_224_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778127f791cc043c02f408a9495ca0203b73c32089fa16dfbfd9178169cd709c50436d0fc801728f6fd5952436a47ced4b0?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778127f791cc043c02f408a9495ca0203b73c32089fa16dfbfd9178169cd709c50436d0fc801728f6fd5952436a47ced4b0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2016_224", "Checksum": "1872393f5320e77ac2d0a0fb7c274067"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2016 224"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 08.08.2016 BK 2016 224"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 08.08.2016 BK 2016 224"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschlagnahme | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:13:36", "Checksum": "ea1a15e981516c063f50212a8962cb89", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 08.08.2016 BK 2016 224\nRegeste:\nBeschlagnahme | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nBeschwerdekammer in Chambre de recours pénale\nStrafsachen\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nBeschluss\n3001 Bern BK 16 224\nTelefon +41 31 635 48 09\nFax +41 31 635 48 15\nobergericht-straf.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. August 2016\n\nBesetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiberin Beldi\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\na.v.d. Rechtsanwältin B.________\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nGegenstand Beschlagnahme\nStrafverfahren wegen übler Nachrede, Nötigung, Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden etc.\n\nBeschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 9. Mai 2016 (O 15 11777)\nErwägungen:\n\n1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt\ngegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen übler Nachrede, Nötigung,\nSachbeschädigung, Tätlichkeiten, Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden etc. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) befindet sich derzeit in Untersuchungshaft, welche zwecks stationärer Begutachtung in der UPD (Universitäre\nPsychiatrische Dienste Bern) vollzogen wird.\nAm 2. Mai 2016 fand am Domizil des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung\nstatt, anlässlich welcher dessen Mobiltelefon und Laptop sichergestellt wurden. Auf\nAntrag des Beschwerdeführers wurden die Gegenstände versiegelt. Die Siegelung\nwurde vom Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland am 8. Juni 2016\naufgehoben.\nMit Verfügung vom 9. Mai 2016 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft das Mobiltelefon und den Laptop. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt\ndurch Rechtsanwältin B.________, am 23. Mai 2016 persönlich Beschwerde ein.\nMit Eingabe vom 31. Mai 2016 hielt die amtliche Verteidigerin an der persönlich\nverfassten Beschwerde ihres Mandanten fest. Am 24. Juni 2016 nahm sie zur\nRechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 11. Juli 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Verteidigerin\nverzichtete auf das Einreichen einer Replik. Die persönlich verfasste Replik des\nBeschwerdeführers wurde den Verfahrensbeteiligten am 2. August 2016 zugestellt.\n\n2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei\nder Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet\nBeschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der\nGerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29\nAbs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).\nDer Beschwerdeführer ist durch die Beschlagnahme seines Mobiltelefons und Laptops unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2016 eröffnet. Die zehntägige Beschwerdefrist begann\nfolglich am 14. Mai 2016 zu laufen und endete am 23. Mai 2016. Eingaben müssen\nspätestens am letzten Tag der Frist der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91\nAbs. 2 StPO). Gestützt auf die Ausführungen der Verteidigerin ist davon auszugehen, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2016 (Poststempel:\n24. Mai 2016) gleichentags der Anstaltsleitung übergeben worden ist. Die Beschwerde ist damit rechtzeitig erfolgt. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte\nBeschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.\nDer Streitgegenstand einer Beschwerde wird durch das Anfechtungsobjekt definiert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet daher einzig die\nBeschlagnahmeverfügung und damit die Frage, ob die Beschlagnahme zu Recht\nerfolgt ist oder nicht. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer in der Replik die Rechtmässigkeit der Durchsuchung der beschlagnahmten Gegenstände bestreitet und in diesem Zusammenhang Geschäftsge-\n\n2\nheimnisse geltend macht. Abgesehen davon fällt gemäss herrschender Lehre die\nPrüfung der Voraussetzungen einer Durchsuchung von Aufzeichnungen ohnehin in\ndie Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts (THORMANN/BRECHBÜHL, in:\nBasler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 61 zu\nArt. 248 StPO). Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland hat sich mit\nder Zulässigkeit der Durchsuchung befasst und den Siegelungsantrag des Beschwerdeführers am 8. Juni 2016 abgewiesen.\n\n"}