Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 224 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. August 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen übler Nachrede, Nötigung, Sachbeschädi- gung, Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 9. Mai 2016 (O 15 11777) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen übler Nachrede, Nötigung, Sachbeschädigung, Tätlichkeiten, Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behör- den etc. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) befindet sich derzeit in Un- tersuchungshaft, welche zwecks stationärer Begutachtung in der UPD (Universitäre Psychiatrische Dienste Bern) vollzogen wird. Am 2. Mai 2016 fand am Domizil des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung statt, anlässlich welcher dessen Mobiltelefon und Laptop sichergestellt wurden. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurden die Gegenstände versiegelt. Die Siegelung wurde vom Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland am 8. Juni 2016 aufgehoben. Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft das Mobil- telefon und den Laptop. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 23. Mai 2016 persönlich Beschwerde ein. Mit Eingabe vom 31. Mai 2016 hielt die amtliche Verteidigerin an der persönlich verfassten Beschwerde ihres Mandanten fest. Am 24. Juni 2016 nahm sie zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantrag- te am 11. Juli 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Verteidigerin verzichtete auf das Einreichen einer Replik. Die persönlich verfasste Replik des Beschwerdeführers wurde den Verfahrensbeteiligten am 2. August 2016 zugestellt. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Beschlagnahme seines Mobiltelefons und Lap- tops unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Verfügung wurde dem Be- schwerdeführer am 13. Mai 2016 eröffnet. Die zehntägige Beschwerdefrist begann folglich am 14. Mai 2016 zu laufen und endete am 23. Mai 2016. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Gestützt auf die Ausführungen der Verteidigerin ist davon auszuge- hen, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2016 (Poststempel: 24. Mai 2016) gleichentags der Anstaltsleitung übergeben worden ist. Die Be- schwerde ist damit rechtzeitig erfolgt. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand einer Beschwerde wird durch das Anfechtungsobjekt defi- niert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet daher einzig die Beschlagnahmeverfügung und damit die Frage, ob die Beschlagnahme zu Recht erfolgt ist oder nicht. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Be- schwerdeführer in der Replik die Rechtmässigkeit der Durchsuchung der beschlag- nahmten Gegenstände bestreitet und in diesem Zusammenhang Geschäftsge- 2 heimnisse geltend macht. Abgesehen davon fällt gemäss herrschender Lehre die Prüfung der Voraussetzungen einer Durchsuchung von Aufzeichnungen ohnehin in die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts (THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 61 zu Art. 248 StPO). Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland hat sich mit der Zulässigkeit der Durchsuchung befasst und den Siegelungsantrag des Be- schwerdeführers am 8. Juni 2016 abgewiesen. 3. Beschlagnahmt wurden die fraglichen Gegenstände mit der Begründung, dass sich darauf mit einiger Wahrscheinlichkeit Hinweise zu den vom Beschwerdeführer mündlich skizzierten Mordplänen finden lassen dürften, wenn er denn bereits eine weitergehende Planung vorgenommen haben sollte. Ergänzend hält die General- staatsanwaltschaft fest, dass der Beschlagnahme auch keine Verhältnismässig- keitsaspekte entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer rügt, die Beschlagnahme sei unverhältnismässig, und bringt vor, das Mobiltelefon bzw. die entsprechende Telefonnummer sei das Hauptkom- munikationsmittel der „A.________ Turbinen“ und dessen/deren Beschlagnahme erschwere die Arbeit seines Bekannten C.________. Zudem enthalte der Laptop das E-Mail-Konto und weitere Unterlagen bzw. ein Programm des Unternehmens. Ferner habe die Beschlagnahme zur Folge gehabt, dass ein Kunde ein nahezu fer- tig gestelltes Projekt im Wert von CHF 20‘000.00 abgesagt habe. 4. 4.1 Zwangsmassnahmen – wie die Beschlagnahme – können gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinrei- chender Tatverdacht vorliegt (Bst. b) und sie verhältnismässig sind, d.h. die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt das Gebot der Verhältnis- mässigkeit, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentli- chen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen als zumutbar erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck- Mittel-Relation (BGE 139 I 180 E. 2.6.1 mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer wird u.a. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Drohung verdächtigt. Der hinreichende Tatverdacht wird von ihm nicht bestritten (vgl. zum Ganzen auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 180 vom 30. Mai 2016, insbes. E. 3.3, wonach er nicht bestreite, ge- genüber Behördenmitgliedern geäussert zu haben, er würde deren Nachkommen töten). 4.3 Die Staatsanwaltschaft verfügte die Beschlagnahme gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO (Beweismittelbeschlagnahme). Demnach können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweis- mittel gebraucht werden. Eine künftige Verwendung als Beweismittel kann ange- nommen werden, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass die betreffenden Objek- 3 te unter Umständen etwas zur Aufklärung des inkriminierten Sachverhalts oder der Hintergründe der Tat beitragen können. Es kann sich sowohl um potenzielle unmit- telbare als auch mittelbare Beweismittel für die Tat oder ihre Umstände handeln (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 131 f.). Der Beschwerdeführer hat sich anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Mai 2016 zum Mordplan geäussert. Auf Frage, wie er vorhabe, den Nachwuchs der verant- wortlichen Behördenmitglieder zu vernichten, gab er zu Protokoll, es gebe ver- schiedene Methoden. Er wisse nicht, ob er sich strafbar mache, wenn er seinen Mordplan offenlege. Deshalb möchte er diesen nicht wiederholen (vgl. Einvernah- me vom 2. Mai 2016 16.05 Uhr, S. 4 Z. 123 ff.). Vor diesem Hintergrund dürfen die Staats- und Generalstaatsanwaltschaft zu Recht davon ausgehen, dass sich auf den beschlagnahmten Gegenständen konkrete Hinweise zu den schwerwiegenden Drohungen und Absichten des Beschwerdeführers finden lassen könnten, weshalb die Beschlagnahme zur Aufklärung des vorgeworfenen Sachverhalts geeignet ist. Ein milderes Mittel ist nicht vorhanden. Hinsichtlich der Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen (Interesse der Öffentlichkeit – Interessen des Beschwerdeführers) ist der Generalstaatsanwalt- schaft darin beizupflichten, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vor- würfe schwer wiegen und das Interesse der Staatsanwaltschaft an deren umfas- senden Aufklärung als gross bezeichnet werden muss. Demgegenüber sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile rein finanzieller Natur und können grundsätzlich wiedergutgemacht werden. Abgesehen davon ist es dem Be- schwerdeführer unbenommen, bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Aushän- digung einer Kopie der benötigten Firmendaten zu stellen. Gestützt auf das Ausgeführte ist das Interesse des Staates an der Wahrheitsfin- dung höher zu gewichten als dasjenige des Beschwerdeführers an der Benützung seines Laptops und Mobiltelefons. Von einem unverhältnismässigen Eingriff kann nicht gesprochen werden. Die Beschlagnahme erweist sich als rechtens. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die amtliche Verteidigerin des Beschwerde- führers hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Diese wird durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 8. August 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5