3. Zur Sicherung des weiteren Massnahmenvollzugs hat der Beschwerdeführer deshalb in Sicherheitshaft zu verbleiben. Die Sicherheitshaft ist dabei im Rahmen der bisherigen Vollzugsplanung zu vollziehen. Das heisst, dass sich an der Art und dem Ort des Vollzugs durch die Anordnung der Sicherheitshaft nichts ändert. Diese steht auch den anstehenden Lockerungsschritten nicht entgegen. 20 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.