Vollstreckbarkeit eines angefochtenen Beschlusses einräumen würde. Im konkreten Fall sind die materiellen Voraussetzungen zur Anordnung von Sicherheitshaft erfüllt, da die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung der stationären Massnahme gegeben sind. Eine (evtl. nur vorübergehende) und unvorbereitete Entlassung aus dem Massnahmevollzug wäre im Hinblick auf die mit der Verlängerung der Massnahme anvisierten Ziele nicht zu vereinbaren.