19 2. Das Bundesgericht hat sich soweit ersichtlich zur Frage noch nicht geäussert. Sollte es sich der Meinung anschliessen, der Beschwerde in Strafsachen komme auch in Fällen der verweigerten bedingten Entlassung aus dem Massnahmevollzug ex lege aufschiebende Wirkung zu, wäre allerdings mit Sicherheit anzunehmen, dass es gestützt auf eine analoge Anwendung von Art. 388 Bst.