Gemäss der Botschaft soll in den in Art. 103 Abs. 2 Bst. b (Halbsatz 1) genannten Fällen von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung gegeben und die Vollstreckungsfolgen des kantonalen Urteils einstweilen suspendiert werden, um zu verhindern, dass vor der bundesgerichtlichen Entscheidung in der Sache durch eine Änderung des bestehenden Zustands nur schwer wieder rückgängig zu machende Fakten geschaffen werden. Bei der Verweigerung der bedingten Entlassung bzw. Verlängerung der Massnahme droht durch die angeordnete Rechtsfolge (i.c.