103 BGG mit Hinweis auf eine abweichende Auffassung von von Werdt). Aufgrund der ratio legis und der Materialien ist der Aufassung Thommen der Vorzug zu geben und bei Verweigerung einer bedingten Entlassung keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde in Strafsachen anzunehmen. Gemäss der Botschaft soll in den in Art. 103 Abs. 2 Bst.