1. Der vorliegende Beschluss unterliegt der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Gemäss Art. 103 Abs. 2 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) hat die Beschwerde in Strafsachen aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht. Ob die Suspensivwirkung auch bei Verweigerung der bedingten Entlassung gilt, wird in der Lehre kontrovers diskutiert (vgl. THOMMEN, in Basler Kommentar BGG, N. 20 zu Art. 103 BGG mit Hinweis auf eine abweichende Auffassung von von Werdt).