Die gesetzliche Pflicht des Beschwerdeführers zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Kanton Bern und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz an Rechtsanwalt B.________ bleibt vorbehalten (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Höhe des Honorars steht damit auch im Einklang mit den Tarifen gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. g und Abs. 2 i.V.m. Art. 9 PKV. VII. Sicherheitshaft