18 sich ein gebotener Zeitaufwand von 1‘820 Minuten, was 30.35 Stunden entspricht. Diese Stunden sind mit dem im Kanton Bern geltenden amtlichen Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]) zu multiplizieren.