BSG 168.811) zu entschädigen ist. Je nach Dauer der auswärtigen Tätigkeit bzw. der Büroabwesenheit ist grundsätzlich ein ganzer (CHF 300.00) oder ein halber Reisezuschlag (CHF 150.00) zu gewähren. Damit ist auch der geltend gemachte Zeitaufwand für den Besuch im MZSJ, die Teilnahme an der Verhandlung vom 12. Dezember 2016 sowie die Nachbesprechung des Urteils entsprechend zu kürzen, dafür aber ein Reisezuschlag von insgesamt CHF 900.00 hinzuzurechnen. Ausgehend davon ergibt