Dies erscheint auch in Anbetracht des Studiums der neuen forensischpsychiatrischen Stellungnahme vom 29. Juli 2016 als zu hoch. Es handelt sich um das mittlerweile dritte Beschwerdeverfahren in der gleichen Angelegenheit. Rechtsanwalt B.________ hat sich bereits mehrfach mit den massgebenden rechtlichen Fragen auseinandergesetzt. Auch die verbuchte Zeit für die Nachbesprechung des Urteils erscheint mit 350 Minuten als zu hoch. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Reisezeit eines Anwalts nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) zu entschädigen ist.