4. Nach Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bemisst sich die Entschädigung für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG). Rechtsanwalt B.________ macht für das vorliegende, zweite Neubeurteilungsverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 40.08 Stunden geltend. Davon entfallen 490 Minuten auf die Vorbereitung der Verhandlung. Dies erscheint auch in Anbetracht des Studiums der neuen forensischpsychiatrischen Stellungnahme vom 29. Juli 2016 als zu hoch.