Eine sofortige bedingte Entlassung mit einer ambulanten Therapie wäre im Hinblick auf die Zielsetzung deutlich weniger geeignet. Die Verlängerung der Massnahme in einem im Hinblick auf die Massnahmeziele geeigneten Setting bis Mai 2017 erweist sich als dem Beschwerdeführer zumutbar. Ein Vollzugsplan liegt nun vor, Lockerungsschritte sind beantragt und der Beschwerdeführer verfügt erstmals über eine konkrete Entlassungsperspektive.