6. Abgesehen davon ändern diese Umstände nichts daran, dass die Notwendigkeit der Fortführung der Therapie an den Stand des jeweiligen Therapiefortschritts anknüpft und nicht an der bereits verstrichenen Zeit (vgl. dazu auch BGE 137 IV 201 E. 3.2 in Pra 101 (2012) Nr. 22). Wie ausgeführt, ist die stationäre Massnahme, wie sie nun aktuell im MZSJ vollzogen wird, geeignet und erforderlich. Sie trägt der weiterhin möglichen und anzustrebenden Risikominimierung Rechnung. Eine sofortige bedingte Entlassung mit einer ambulanten Therapie wäre im Hinblick auf die Zielsetzung deutlich weniger geeignet.