Die insgesamt lange Massnahmedauer und die zeitweilige Stagnation der Therapie können aber nicht einseitig nur der Vollzugsbehörde angelastet werden. Die lange Vollzugsdauer resultiert auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Therapie bis ca. 2012 überhaupt kein Problembewusstsein für seine pädosexuelle Problematik entwickeln wollte oder konnte und seine Energie stattdessen für den juristischen Kampf gegen den als unangemessen und ungerecht empfundenen Vollzug aufwendete.