In der forensisch-psychiatrischen Stellungnahme vom 22. September 2015 wurde deshalb auch ausgeführt, mangels konkret erkennbaren Planungsperspektiven für die Verlegung in eine offene Massnahmeninstitution habe angesichts der Persönlichkeitsproblematik und des mittlerweile langjährigen Massnahmenverlaufs ein Rückfall in alte Verhaltensmuster nahe gelegen oder sei geradezu zwangsläufig gewesen. Die insgesamt lange Massnahmedauer und die zeitweilige Stagnation der Therapie können aber nicht einseitig nur der Vollzugsbehörde angelastet werden.