Es könne als nicht ganz befriedigend angesehen werden, dass es ab September 2015 nochmals gut fünf Monate gedauert habe, bis der Beschwerdeführer in das Massnahmenzentrum habe versetzt werden können (S. 41 f.). Bereits im Gutachten vom 27. März 2014 wurde darauf hingewiesen, dass im Setting des geschlossenen Vollzugs keine wesentlichen Fortschritte mehr zu erwarten seien.