Der zwischenzeitliche Antrag der Vollzugsbehörde auf Umwandlung der Massnahme in eine Verwahrung dürfte auch bei Personen zu Misstrauen und Verunsicherung geführt haben, die nicht über die Persönlichkeitseigenschaften des Beschwerdeführers verfügen, zumal die seinerzeit ins Feld geführte Begründung nicht durch eine entsprechend belastbare Befundgrundlage habe gestützt werden können. Es könne als nicht ganz befriedigend angesehen werden, dass es ab September 2015 nochmals gut fünf Monate gedauert habe, bis der Beschwerdeführer in das Massnahmenzentrum habe versetzt werden können (S. 41 f.).