Auch bei der Bewertung des Vollzugsverlaufs wird vom Experten darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände nicht per se als ungerechtfertigt zu bezeichnen und nur auf seine Persönlichkeitsdisposition zurückzuführen seien. Der zwischenzeitliche Antrag der Vollzugsbehörde auf Umwandlung der Massnahme in eine Verwahrung dürfte auch bei Personen zu Misstrauen und Verunsicherung geführt haben, die nicht über die Persönlichkeitseigenschaften des Beschwerdeführers verfügen, zumal die seinerzeit ins Feld geführte Begründung nicht durch eine entsprechend belastbare Befundgrundlage habe gestützt werden können.