bei pädosexuellen Delikten geht es aber um schwere Straftaten zum Nachteil von besonders schutzwürdigen Menschen. Angesichts des Schadenpotentials für die weitere psychisch-emotionale Entwicklung betroffener Kinder geht es in der Sache um den Schutz zentraler Grundrechte Dritter und damit um ein gewichtiges Rechtsgut auch der Allgemeinheit. Das öffentliche Sicherheitsinteresse muss deshalb als besonders hoch eingestuft werden. 5. Auch die zu beachtenden Rechtsschutzinteressen des Beschwerdeführers sind von grossem Gewicht. Betroffen ist seine persönliche Freiheit, die ihm nun schon seit