Die Risikoeinschätzung des Gutachters hat sich seit dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 15. März 2016 nicht verändert. Es kann deshalb vorab auf die bisher gemachten Ausführungen auch in diesem Beschluss verwiesen werden. Gemäss aktueller forensisch-psychiatrischer Stellungnahme ist im Falle der Entlassung – je nach Therapierfolg und Betreuungssituation – von moderater bis deutlicher Rückfallgefahr in pädosexuell motivierte Straftaten auszugehen. Dabei handelt es sich zwar nicht um Schwerstkriminalität; bei pädosexuellen Delikten geht es aber um schwere Straftaten zum Nachteil von besonders schutzwürdigen Menschen.