BGE 136 IV 156 E. 2.3 S. 158). Die Frist kann damit so oft und lange verlängert werden, als dies notwendig, angebracht und verhältnismässig ist (HUG, in: StGB Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., 2013, N. 12 zu Art. 59 StGB). Es gibt keine abstrakte, mathematisch zu bestimmende zeitliche Obergrenze. Abzuwägen ist die Grösse der Gefahr (Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten), welcher die Massnahme begegnen soll, gegen die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen.