Eine Massnahmedauer von über zehn Jahren sei zu viel. Eine sofortige Entlassung sei verantwortbar. Nicht alles was der Therapeut als Idealfall ansehe, sei juristisch verhältnismässig. Konkret müsse auch der zeitweise aus dem Ruder gelaufene Vollzug berücksichtigt werden. Dass er (der Beschwerdeführer) heute nicht dort sei, wo er sein sollte, sei in den letzten zweieinhalb Jahren nicht auf sein Verschulden zurückzuführen. Er sei auf ein verlässliches Umfeld angewiesen, aber genau das fehle. Das Verhalten der Vollzugsbehörden habe den Therapiefortschritt sabotiert.