Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt jedoch nicht nur in Bezug auf die Anordnung der Massnahmenverlängerung als solche Beachtung, sondern auch hinsichtlich ihrer Dauer (BGE 135 IV 139 E. 2.4 mit Hinweisen). Eine geeignete und notwendige Massnahme kann damit unverhältnismässig sein, wenn der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen in Relation zum angestrebten Ziel unangemessen schwer wiegt. 2. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, die Dauer der Massnahme müsse ins Verhältnis mit der ausgesprochenen Strafe gesetzt werden. Eine Massnahmedauer von über zehn Jahren sei zu viel.