1. Selbst bei Vorliegen der in Art. 59 Abs. 4 StGB genannten Voraussetzungen muss eine Massnahmenverlängerung nicht zwingend erfolgen ("Kann-Vorschrift"). Das Gericht hat insofern abzuwägen, ob die vom Betroffenen ausgehende Gefahr den mit der Verlängerung der Massnahme verbundenen Eingriff in seine Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermag. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt jedoch nicht nur in Bezug auf die Anordnung der Massnahmenverlängerung als solche Beachtung, sondern auch hinsichtlich ihrer Dauer (BGE 135 IV 139 E. 2.4 mit Hinweisen).