Die Erforderlichkeit der Massnahme im stationären Rahmen ist aktuell noch gegeben. Der Beschwerdeführer befindet sich jetzt in der Phase des sich schrittweise öffnenden Massnahmenvollzugs. Die kommenden Erprobungsfelder werden weisen, welche Therapiefortschritte der Beschwerdeführer erzielen und verfestigen konnte. Vorausgesetzt die Therapie verläuft weiterhin erfolgreich und nach Plan, kann sich die Beurteilung der Erforderlichkeit im Rahmen der Überprüfung der Massnahme im nächsten Jahr ändern. V. Verhältnismässigkeit i.e.S.