Eine moderate Ausprägung ist für den Fall einer guten therapeutischen Einbindung des Beschwerdeführers in Kombination mit einem guten nachsorgenden Betreuungskonzept anzunehmen, eine deutliche Ausprägung bei Fehlen risikosenkender Therapieeffekte (Gutachten vom 29. Juli 2016, S. 39). Eine erfolgreiche Reintegration des Beschwerdeführers in die Gesellschaft ist bei einer umgehenden bedingten Entlassung mit einer ambulanten Massnahme nicht in gleicher Weise gewährleistet wie bei einer sorgfältig geplanten, vorbereiteten und begleiteten bedingten Entlassung.