63 StGB klar zu bevorzugen (S. 46). Der Gutachter hält auch fest, dass die Anordnung einer ambulanten Therapie die ungünstigere Variante darstelle (S. 47). Der Zeuge E.________ hat diese Einschätzung bei seiner Befragung am 12. Dezember 2016 uneingeschränkt geteilt. 5. Aufgrund der kongruenten und schlüssigen Ausführungen der forensischen Sachverständigen kommt die Kammer zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer weiterhin ein relevantes Rückfallrisiko in die einschlägige Sexualdelinquenz besteht. Diese Rückfallrisiko bewegt sich konkret und in Abhängigkeit von bestehen-