Mit Blick darauf sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach ihn die Weiterführung der Therapie nicht mehr zu berühren vermöge, zu relativieren. Entscheidend wird in diesem Zusammenhang sein, ob und wie es dem Beschwerdeführer gelingt, seine Energie voll und ganz in die Therapie einzubringen und sich nicht durch seinen juristischen Kampf gegen den Vollzug ablenken zu lassen (vgl. auch Ausführungen Dipl. psych. E.________ vom 12. Dezember 2016). Ausgehend davon ist die Geeignetheit der stationären Massnahme im jetzt aktuellen Setting zu bejahen. 4.2 Zu prüfen bleibt die Erforderlichkeit.