Mit Blick auf die geschilderten Phasen im Massnahmeverlauf, den aktuellen Vollzugsund Führungsbericht sowie der nun erstmals bestehenden konkreten Entlassungsperspektive kann dies nach wie vor bejaht werden. Seit dem erstinstanzlichen Entscheid im Mai 2014 sind (weitere) Therapiefortschritte erzielt worden und bis Mai 2017 kann nochmals mit weiteren Fortschritten gerechnet werden. Mit Blick darauf sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach ihn die Weiterführung der Therapie nicht mehr zu berühren vermöge, zu relativieren.