Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3 mit Verweis auf Urteil 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3). Mit Blick auf die geschilderten Phasen im Massnahmeverlauf, den aktuellen Vollzugsund Führungsbericht sowie der nun erstmals bestehenden konkreten Entlassungsperspektive kann dies nach wie vor bejaht werden.