13 Jahren auch nachvollziehbar, heisst aber nicht, dass durch eine geeignete Massnahme keine weitere Verbesserung der Legalprognose mehr erreicht werden könnte. Die grundsätzliche Behandlungsfähigkeit wird in den vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen durchwegs bejaht. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3 mit Verweis auf Urteil 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3).