4.1 Es ist daher (zumindest aktuell) von einer adäquaten Therapie auszugehen. Auch aus dem neuesten Vollzugsbericht vom 21. November 2016 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer weitgehend auf die psychotherapeutische Behandlung und einen fortgesetzten Veränderungsprozess zur Verbesserung der Legalprognose habe einlassen können. Vollzugslockerungsschritte sind nun beantragt und erstmals verfügt der Beschwerdeführer über eine absehbare und konkrete Entlassungsperspektive. Auch der Zeuge bestätigte im Rahmen seiner Einvernahme vom 12. Dezember 2016, dass der Beschwerdeführer jetzt «auf dem richtigen Weg» sei.