Entscheidend ist aber, dass der Gutachter bei seiner Bewertung des Vollzugsverlaufs seit dem 22. September 2015 festhält, dass in jedem Fall die Stossrichtung der derzeitigen Therapie, in dem es vor allem um die Verinnerlichung und weitere Differenzierung von Therapieinhalten und deren praktische Anwendung gehe, richtig sei (S. 44). Auch der vom Gutachter als dringlich eingestufte verbindliche Vollzugsplan, der eine Entlassungsperspektive noch für das Jahr 2017 formuliert, liegt nun vor. 4.1 Es ist daher (zumindest aktuell) von einer adäquaten Therapie auszugehen.