psychiatrischen Stellungnahme vom 29. Juli 2016) und demgegenüber den – für diese Arbeit eher unspezifischen – Anteil der milieutherapeutischen Auseinandersetzung unterzugewichten. Dies deswegen, weil die Chance dafür gross sei, dass sich angesichts des bisherigen verfahrenen Vollzugsverlaufs in Kombination mit der persönlichkeitsbedingten besonderen Reaktivität des Beschwerdeführers in diesem Bereich besonderes Konfliktpotential ergebe, ohne dass die entsprechende milieutherapeutische Auseinandersetzung einen offensichtlichen Mehrwert hinsichtlich des Risikomanagements und der zu leistenden therapeutischen Arbeit des Be-