12 nahmenvollzug umgehend vorzubereiten. In der Folge hob die ASMV ihre Verfügung betreffend die Aufhebung der stationären Massnahme wieder auf (pag. 2453; Vollzugsakten Band 8). Am 1. März 2016 trat der Beschwerdeführer schliesslich – nach 11 Monaten Freiheitsentzug im Regionalgefängnis – ein zweites Mal zum Vollzug der Massnahme in das MZSJ ein, zuerst in die Beobachtungs- und Triagestation, per 1. Juli 2016 in die offene Abteilung A des MZSJ (pag. 2789 ff; Vollzugsakten Band 9), in der er sich nach wie vor befindet.