In diesem Verfahren betreffend Versetzung in den offenen Vollzug wurde schliesslich eine weitere Phase im Massnahmenvollzug eingeleitet. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wies die Vollzugsbehörde mit Entscheid vom 6. November 2015 an, die Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Mass-