Aus diesem Grund wurde die Fortführung der Massnahme in einem offenen Massnahmenzentrum empfohlen (S. 102). 3.3 Nach der zweiten Verlängerung der Massnahme durch das Regionalgericht im Mai 2014 und dem diesen Entscheid bestätigenden Beschluss der Beschwerdekammer vom 30. September 2014 (BK 14 227) kam es dann aber nicht zur erwartenden Versetzung in den offenen Massnahmevollzug, sondern zu einer eigentlichen Abwärtsspirale bis hin zur Aufhebung der Massnahme und Prüfung der Verwahrung. In einer forensischen Stellungnahme vom 1. November 2014 zu Handen der ASMV beschreibt der Gutachter Dipl. psych.