3. Im Zusammenhang mit der Frage der Eignung der stationären Massnahme ist vorab auf den langen Vollzugsverlauf näher einzugehen. Dieser lässt sich im Wesentlichen in die folgenden Phasen auseinanderhalten: 3.1 In einer ersten Phase bis ca. 2012 (d.h. bis zum Eintritt in die Anstalten Thorberg) liessen sich in therapeutischer Hinsicht kaum Erfolge erzielen. Dem Beschwerdeführer ist es in dieser Zeit nicht gelungen, sich auf die deliktorientierte Therapie wirklich einzulassen (vgl. Ausführungen im Gutachten von Dr. med. G.________ und Dr. med. H.________ vom 2. Mai 2011, welches im Gutachten von Prof. Dr. med. D._____