Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Eingangsindikation für die Massnahme, das Vorliegen einer psychischen Störung bzw. deren Zusammenhang mit den verübten Taten offenkundig gegeben ist. Zudem kann dem Beschwerdeführer aktuell noch keine derart günstige Prognose gestellt werden, dass eine umgehende bedingte Entlassung anzuordnen wäre. Die Einwände des Beschwerdeführers beziehen sich denn auch hauptsächlich auf die Frage der Verhältnismässigkeit der Massnahme. IV. Eignung und Erforderlichkeit der stationären Massnahme