_ immer wieder über den aktuellen Stand betreffend den Beschwerdeführer berichtet habe. Der Zeuge teilte die Einschätzung des Gutachters, insbesondere auch dahingehend, dass eine geplante, stufenweise und kontrollierte Heranführung an eine in zeitlicher Hinsicht absehbare bedingte Entlassung unter Risikoaspekten zu bevorzugen ist. 4.3 Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Eingangsindikation für die Massnahme, das Vorliegen einer psychischen Störung bzw. deren Zusammenhang mit den verübten Taten offenkundig gegeben ist.