(nachfolgend: Zeuge) als Vertreter des erkrankten Gutachters angehört. Er war an der Ausarbeitung des Gutachtens vom 27. März 2014 beteiligt und verfasste im Auftrag der ASMV am 1. November 2014 eine weitere forensische Stellungnahme zur Frage, inwieweit die Einschätzungen im Gutachten vom 27. März 2014 aus aktueller Sicht noch zutreffend seien. Er bestätigte, dass er Kenntnis der beiden Stellungnahmen vom 22. September 2015 und 29. Juli 2016 habe und ihm Prof. Dr. med. D.________ immer wieder über den aktuellen Stand betreffend den Beschwerdeführer berichtet habe.